Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnfertigung

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller – auch
künftiger – Schuldverhältnisse, Rechtsgeschäft und Rechtshandlungen (Vertrag). Für
bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse gelten die nachstehenden Regelungen erst ab
dem 01.01.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unsere bisherigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir unter Widerspruch nicht an,
soweit wir Ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(3) Ein Vertrag wird durch nachträglich vom Vertragspartner gestellte Bedingungen nicht
beeinflusst.
(4) Auf Verlangen des Vertragspartners erläutern wir ihm den Vertrag und unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung, auch soweit andere Rechtsordnungen dem entgegenstehen oder dies nicht
anerkennen.
(2) Nicht anzuwenden sind Bestimmungen, die bei Auslandsberührung gelten – insbesondere
die des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist im Rahmen der gesetzlichen Dispositionsbefugnis das für unseren
Hauptsitz zuständige Gericht. Gerichtsstände, die uns das Gesetz für eine Klage gegen
den Vertragspartner eröffnet, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 3 Form
(1) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
(2) Änderung und Aufhebung des Vertrags sowie dieser Formbestimmung bedürfen
vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen der schriftlichen Form.
(3) Auf eine an uns gerichtete Erklärung in Textform, elektronischer oder telekommunikativ
übermittelbarer Form kann sich der Vertragspartner nicht berufen, wenn er sie nicht
unverzüglich schriftlich bestätigt hat.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sein unverbindlich und freibleibend. Wir können uns gegenüber
abgegebene Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware bzw. Leistung annehmen oder das Angebot
ablehnen.
(2) Zwischen dem Vertragspartner und uns kommt nur durch unserer Annahme en Vertrag
zustande, in denen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind. Unsere
Annahme ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt ist oder wir eine nach dem Vertrag
geschuldete Hauptleistung erbracht haben.
§ 5 Vertragsbestand
(1) Technische und konstruktive Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten,
soweit sie den Vertragspartner nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die
Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht berühren.
(2) Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Vertragspartner nur geltend
machen, wenn uns die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsabschluss schriftlich
mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.
(3) Abdingbare Kündigungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
(4) Kündigungen sind schriftlich an unsere gesetzlichen Vertreter zu richten. Andere Personen
sind zu deren Entgegennahme von unserer Seite weder ermächtigt noch befugt, selbst
wenn der Vertrag von diesen Personen betreut oder abgewickelt wird.
(5) Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, sollte sich die Kreditunwürdigkeit des
Vertragspartners herausstellen und sollten dadurch unsere Ansprüche gegenüber dem
Vertragspartner gefährdet werden.
§ 6 Pflichten
(1) Übersteigt unser Aufwand die von uns intern zugrunde gelegte Kalkulation um mehr als
zwanzig Prozent, dann steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.
(2) Der Vertragspartner muss uns informieren über:
a) seine einzelnen von Vertrag betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen,
b) ihm bekannte oder für ihn erkennbare Umstände, die gegen uns gerichtete Rechte wegen
des Vertrages begründen könnten; insbesondere auch über relevante außenwirtschaftliche
Bestimmungen und sonstige Gesetze des Herkunftslandes des Vertragspartners und des
Landes in das geliefert werden soll,
c) eine von ihm in Anspruch genommene Eigenschaft als Verbraucher,
d) andere subjektive und objektive Merkmale in seiner Sphäre, die zu einem besonderen
gesetzlichen Schutz für ihn führen,
e) Äußerungen einschließlich Werbeaussagen von uns oder Dritten, auf die er vertraut,
f) einen Verwendungszweck, der Einfluss auf die Verjährung von Rechten bei Mängeln hat,
insbesondere die Verwendung der Vertragssache für ein Bauwerk,
g) ein Schuldverhältnis zwischen ihm und Dritten – insbesondere Verbrauchern-, das
Rückgriffsansprüche oder andere Rechte gegen uns begründen kann,
h) sein geplantes Vorgehen nach einer uns gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage beträgt,
zur Leistung oder Nacherfüllung
(3) Der Vertragspartner muss:
a) offensichtliche Mängel der Vertragsgegenstände innerhalb von vierzehn Kalendertagen
schriftlich an uns mitteilen.
b) für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Vertragsgegenstände
entstandene Verschlechterung Wertersatz leisten.
(4) Die Wartung und Instandhaltung der Vertragsgegenstände obliegt dem Vertragspartner.
§ 7 Leistung
(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Sitz. Zur Erbringung von Dienstleistungen dürfen wir
uns ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Zahlen, Maße, Gewichte, Haltbarkeitsangaben,
Verwendungsmöglichkeiten und andere Daten zur Beschreibung der Vertragsgegenstände
und deren tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften bestimmen nur dann die
Beschaffenheit der Vertragsgegenstände, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.
Spezielle Erwartungen und Verwendungszwecke müssen ausdrücklich im Vertrag
vereinbart sein, um die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände zu bestimmen.
(3) Garantien und besondere Risiken werden von uns nicht übernommen, wenn dies nicht
ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbarte
Zusicherungen mach wir nicht. Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es
sei denn ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. im Falle unseres Verzuges
kann der Vertragspartner nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht
auch ohne Nachfrist zu. Verzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Leistung länger
als einen Monat nach der vereinbarten Leistungszeit nicht erfolgt. Ansprüche auf
Schadens(einschließlich etwaiger Folgeschäden)- und Aufwendungsersatz sind –
nachstehende Einschränkungen ausgenommen – ausgeschlossen. Die
Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(4) Beim Eintritt unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir
trotz der nach den Umständen des jeweiligen Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten, etwa bei höherer Gewalt, Verzögerung der Anlieferung von Rohstoffen, Streik und
ähnlichen Ereignissen, auch soweit diese bei unseren Vorlieferanten eintreten, sind wir
berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistungszeit um die
Dauer des Hindernisses zu verlängern.
(5) Das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 BGB steht uns zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf
oder Rückgriff des Unternehmens vorliegt und der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
$ 8 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise sind freibleibend und beruhen auf den jeweiligen Umständen zur Zeit des
Kostenanschlags. Sie umfassen nur ausdrücklich genannte Leistungsgegenstände, jedoch
insbesondere nicht die vom Vertragspartner zu tragenden Auslagen, Transport- und
Montagekosten sowie Steuern.
(2) Nach Vertragsabschluss, nach Leistungsbeginn sowie nach Erbringung einer Teilleistung dürfen
wir für jeweils Abschlagszahlung bis zu insgesamt 50{8cfe88bbbcde638b0716626b8ba8773ff6a321c75c743e127f5a74b11bee1dbd} der voraussichtlichen Gesamtvergütung
verlangen.
(3) Unsere Forderungen sind sofort fällig. Werden von uns andere Zahlungsarten im Einzelfall
akzeptiert, so geschieht dies nur erfüllungshalber und auf Kosten des Vertragspartners.
(4) Der Verzug des Vertragspartners und unsere Rechte wegen Verzug richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In Verzug kommt der Vertragspartner spätestens zwei Wochen nach
Fälligkeit und
a) nach Zugang eines Leistungsverlangens, einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Leistungsaufstellung oder
b) nach Empfang der Gegenleistung.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 9 Übergabe
(1) Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Vertragspartners. Teilleistungen sind zulässig,
soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Leistungen sind , auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.
(2) Im Fall der Versendung von Vertragsgegenständen sind wir – auch beim Verbrauchsgüterkauf –
berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu versichern.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) An zu übertragenden Sachen behalten wir uns das Eigentum vor – aufschiebend bedingt bis zur
vollständigen, vertragsgemäßen Erfüllung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner. Bei
Pfändungen oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Eingriffen Dritter hat uns der
Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Rechte
hinzuweisen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der zu übertragenden Sachen wird stet für uns vorgenommen.
Ist bei einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung eine andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so ist uns daran anteilsmäßig unbelastetes Miteigentum zu übertragen. Auf Verlangen
des Vertragspartners geben wir von uns auszuwählende Sicherheiten insoweit frei, als der Wert
unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 30{8cfe88bbbcde638b0716626b8ba8773ff6a321c75c743e127f5a74b11bee1dbd} übersteigt. Eine
Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bedarf unserer schriftlichen
Zustimmung und ist nur zulässig, wenn die Ansprüche auf angemessenes Entgelt frei von Rechten
Dritter an uns abgetreten werden.
(2) Zu übertragende Rechte werden nur abgetreten unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen, vertragsgemäßen Erfüllung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner. Im
übrigen gilt Absatz (1) entsprechend. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Gegenstand der Leistung
zurückzunehmen; der Vertragspartner stimmt einer Rücknahme für diesen Fall bereits bei
Vertragsabschluss zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt, wenn dies ausdrücklich
erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.
(3) Einzuräumende oder zu übertragende Nutzungsrechte an urheberrechtlich oder in vergleichbarer
Weise geschützten Rechten werden nur in einfacher, unübertragbarer und auf den unmittelbaren
Vertragszweck beschränkter Form eingeräumt oder übertragen, jedoch nur im Rahmen der
Wirksamkeit und Dauer des Vertrages.
§ 11 Haftung für Leistungsmängel, Haftung für Nebenpflichten und sonstige Haftung
Für Mängel der Leistung haften wir unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der
Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach
Erhalt der Leistung durch den Vertragspartner – Ansprüche aus dem Herstellerregress bleiben
unberührt – wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der werkvertraglichen Leistung vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache
berechtigt. Bei werkverträglichen Leistungen steht dem Vertragspartner das Recht zur
Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir
auch die Nacherfüllung verweigern dürfen. Voraussetzung ist jeweils, dass es sich um einen nicht
unerheblichen Mangel handelt. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar sein, sind wir
berechtigt diese zu verweigern. Im Übrigen können wir die Nacherfüllung verweigern, solange der
Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht in einem Umfang erfüllt, der dem
mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder zweimal
fehlschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
(2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgrund, auch bezüglich unserem Verschulden bei der
Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten und jeweils unabhängig von der Art des Schadens,
ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache
oder einer geringeren Menge sowie für den Fall des Aufwendungsersatzes.
(3) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem
Jahr nach Ablieferung der Sache oder Abnahme der Leistung. Die Ansprüche auf Minderung und
die Ausübung eines Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der
Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung unmöglich wird,
ebenso bei Unvermögen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den
Umstand, der zum Rücktritt berechtigt überwiegend verantwortlich ist oder er sich in
Annahmeverzug befindet. Wir behalten in diesen Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung.
§ 12 Einschränkung des Haftungsausschlusses
(1) von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht, ebenso aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns
beruhen. Einer Pflichtverletzung von uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen gleich.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht
ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz besteht oder bei Übernahme einer Garantie bzw. bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln, falls ein davon erfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, denkbare Schäden zu vermeiden und zu reduzieren,
insbesondere durch geeignete Maßnahmen und Versicherungen. Zur Berücksichtigung der Rechte
Dritter und gesetzlicher Bestimmungen ist der Vertragspartner selbständig verpflichtet.
§ 13 Teilunwirksamkeit
Sollte ein Teil des Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke
herausstellen, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.